Gesetz über den Aussatz an Häusern

eine alttestamentarische Norm für die Bekämpfung des Echten Hausschwamms
Altes Testament, 3. Buch Mose, Kapitel 14, Vers 33 bis 57


Und der Herr redete mit Mose und Aaron und sprach: Wenn ihr ins Land Kanaan kommt, das ich Euch zum Besitz gebe und ich lasse an irgendeinem Haus eures Landes eine aussätzige Stelle entstehen, so soll der kommen, dem das Haus gehört, es dem Priester (Sachverständigen) ansagen und sprechen: Es sieht mir aus, als sei Aussatz (Pilzbefall) an meinem Hause. Da soll der Priester gebieten, dass sie das Haus ausräumen ( aha, bauseitige Leistung! ), ehe der Priester hineingeht, das Haus zu besehen (Erstellung eines Untersuchungsberichtes siehe DIN 68800 Teil 4 Abs. 2.3) . Wenn er nun den Ausschlag besieht und findet, das an der Wand des Hauses grünliche oder rötliche Stellen sind (Nachweis eines Befalls, grün Schimmel, rot Fruchtkörper) , die tiefer aussehen als sonst die Wand (Oberflächenstruktur der Fäule, Würfelbruch) , so soll er aus dem Hause herausgehen, an die Tür treten und das Haus für sieben Tage verschließen (Baustelle stillegen und Aktivitätsnachweis) . Und wenn er am siebten Tage wiederkommt und sieht, dass der Ausschlag weitergefressen hat (Befallsnachweis DIN 68 800 Teil 4 Abs. 2.1) an der Wand des Hauses, so soll er die Steine ausbrechen lassen (bauliche Maßnahmen siehe DIN 68800 Teil 4 Abs 4.2) , an denen der Ausschlag ist, und hinaus vor die Stadt an einen unreinen Ort werfen (geordnete Entsorgung auf die Deponie) . Und das Haus soll man innen ringsherum abschaben (Untersuchung auf Durchwachsungen siehe DIN 68800 Teil 4 Abs. 4.2.2) und den abgeschabten Lehm hinaus vor die Stadt an einen unreinen Ort schütten und andere Steine nehmen und statt jener einsetzen (Austausch von Materialien DIN 68 800 Teil 4 Abs. 4.3.4) und anderen Lehm nehmen und das Haus neu bewerfen (Verputzen der behandelten Stellen).

Wenn dann der Ausschlag wiederkommt (mangelhafte Sanierung) und ausbricht am Hause, nachdem man die Steine ausgebrochen und das Haus neu beworfen hat, so soll der Priester  hineingehen (Beweissicherungsverfahren). Und wenn er sieht, dass der Ausschlag weitergefressen hat am Hause, so ist es gewiß ein fressender Aussatz (Echter Hausschwamm) am Hause, und es ist unrein (schadhaft - merkantiler Minderwert wegen des hohen Wiederbefallsrisiko) . Darum soll man das Haus abbrechen, Steine und Holz und allen Lehm am Hause, und soll es hinausbringen vor die Stadt an einen unreinen Ort. Und wer in das Haus geht, solange es verschlossen ist, der ist unrein (Gefahr zu Schaden zu kommen durch Einsturz) bis zum Abend. Und wer darin schläft oder darin isst, der soll seine Kleider (Sporen und Mycelverbreitung) waschen.

Wenn aber der Priester hineingeht und sieht, dass der Ausschlag nicht weiter am Hause gefressen hat, nachdem es neu beworfen ist, so soll er es rein sprechen (DIN 68 800 Teil 4 Abs. 7 Kennzeichung der erfolgten Bekämpfungsmaßnahmen) ; denn der Ausschlag ist heil geworden. Und er soll für das Haus zur Entsündigung zwei Vögel nehmen, Zedernholz, karmesinfarbene Wolle und Ysop und den reinen Vogel schlachten in ein irdenes Gefäß über frischem Wasser. Und er soll nehmen das Zedernholz, die karmesinfarbene Wolle, den Ysop und den lebendigen Vogel und sie in des geschlachteten Vogels Blut und in das frische Wasser tauchen und das Haus siebenmal besprengen und soll so das Haus entsündigen mit dem Blut des Vogels und mit dem frischen Wasser, mit dem lebendigen Vogel, mit dem Zedernholz, mit dem Ysop und mit der karmesinfarbenen Wolle und soll den lebendigen Vogel hinaus vor die Stadt ins freie Feld fliegen lassen und das Haus entsühnen, so ist es rein (komplizierte Beschreibung alternativ-grüner Methoden der Schwammbekämpfung zur alttestamentarischen Zeit.) Das ist das Gesetz über alle Arten des Aussatzes und Grindes, über den Aussatz an Kleidern und Häusern, über Erhöhungen, Ausschlag und weiße Flecken, damit man Weisung habe, wann etwas unrein und rein ist. Das ist das Gesetz über den Aussatz.

(kursiv: Interpretation eines Sachverständigen)